Frankfurter Gericht klärt Rabattregeln für Händler und Apotheken
Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankfurt hat geklärt, wie Händler Rabattpreise ausweisen müssen. Die Entscheidung betrifft sowohl Online-Apotheken als auch Supermärkte und folgt auf rechtliche Auseinandersetzungen über durchgestrichene Preise und Referenzpreise.
Das Gericht prüfte Fälle der Unternehmen Apo.com und Netto und setzte damit deutlichere Grenzen für die Werbung mit Rabatten nach deutschem Recht. Ausgangspunkt war eine Klage der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) gegen Apo.com wegen der Verwendung durchgestrichener Preise bei rezeptfreien Medikamenten. Die AKNR argumentierte, die Online-Apotheke verstoße gegen § 11 der Preisangabenverordnung (PAngV), der Unternehmen verpflichtet, bei der Bewerbung von Rabatten den niedrigsten in den letzten 30 Tagen verlangten Preis anzugeben. Das Gericht entschied jedoch, dass diese Regelung nicht greift, wenn sich der Rabatt auf die vom Hersteller empfohlene Verkaufspreis (UVP) bezieht.
In seiner Begründung bezog sich das Gericht auf ein früheres Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das zu einem Verbot durchgestrichener Preise bei rezeptfreien Arzneimitteln geführt hatte. Dennoch blieb die Bündelung mehrerer Paracetamol-Packungen zulässig, da jede Packung einzeln verkauft wurde.
In einem weiteren Fall verklagte die deutsche Wettbewerbsbehörde den Discount-Supermarkt Netto wegen dessen „Preis-Jojo“-Taktik – also der vorübergehenden Preiserhöhung vor Rabattaktionen. Das Frankfurter Gericht bestätigte, dass § 11 PAngV genau solche Praktiken verhindern soll. Gleichzeitig stellte es klar, dass die Vorschrift nicht für Rabatte gilt, die sich auf einen Hersteller-Listenpreis beziehen, da der Gesetzgeber diesen Fall ausdrücklich von der Regelung ausgenommen habe.
Die Klage der AKNR scheiterte letztlich, da das Gericht keine rechtliche Grundlage dafür sah, Apo.com zur Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage zu verpflichten, wenn der Rabatt auf der UVP basiert.
Das Urteil schafft damit klarere Richtlinien für Händler, die in Deutschland mit Rabatten werben. Unternehmen, die sich auf die UVP eines Herstellers beziehen, müssen künftig nicht mehr den niedrigsten Preis des Vormonats angeben. Gleichzeitig werden die Beschränkungen für irreführende Preispraktiken – wie vorübergehende Preiserhöhungen vor Rabattaktionen – gestärkt.






