07 April 2026, 14:58

Historisches Urteil: Sehbehinderung darf Ärzten nicht pauschal die Approbation verwehren

Schwarz-weiß-Foto eines Mannes, der von einem Arzt untersucht wird, mit medizinischer Ausrüstung und einem Fenster mit Vorhang im Hintergrund.

Historisches Urteil: Sehbehinderung darf Ärzten nicht pauschal die Approbation verwehren

Bundesverwaltungsgericht entscheidet: Sehbehinderung allein kein Grund für Entzug der Approbation

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Ärztinnen und Ärzte mit Sehbehinderung nicht pauschal die Approbation verweigert werden darf. Das Urteil stellt die geltenden Regelungen infrage, die eine uneingeschränkte gesundheitliche Eignung der Bewerber vorsehen. Gleichzeitig wirft es die Frage auf, wie Patientensicherheit und die Rechte von Ärztinnen und Ärzten mit Behinderungen in Einklang zu bringen sind.

Nach aktuellem deutschem Recht berechtigt die Approbation zur uneingeschränkten Ausübung des Arztberufs in allen Fachgebieten. Das Gericht urteilte jedoch, dass § 3 der Approbationsordnung für Ärzte sehbehinderte Bewerber unzulässig benachteiligt. Eine Verweigerung der Zulassung sei nur dann gerechtfertigt, wenn eine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit der Patientinnen und Patienten nachgewiesen werde.

Die Richter betonten, dass die Approbation Ärztinnen und Ärzte nicht zwingt, jede medizinische Tätigkeit auszuüben. So könne eine Sehbehinderung, die nur ein bestimmtes Fachgebiet betrifft, die Zulassung in diesem Bereich dennoch ermöglichen. Gleichzeitig wies das Gericht darauf hin, dass Teilzulassungen für bestimmte Tätigkeiten zu Unsicherheiten führen können, welche Behandlungen erlaubt sind.

Jede Ärztin und jeder Arzt sei verpflichtet, die eigenen Fähigkeiten selbst einzuschätzen und bei Bedarf kollegiale Beratung einzuholen. Das Urteil unterstreicht, dass nur nachweisliche Risiken für Patientinnen und Patienten eine Ablehnung der Approbation rechtfertigen.

Die Entscheidung verändert die Bewertung sehbehinderter Medizinstudierender in Deutschland grundlegend. Künftig müssen die zuständigen Stellen ein direktes Patientengefährdungsrisiko nachweisen, bevor sie einen Antrag ablehnen. Der Fall lenkt zudem die Aufmerksamkeit auf die anhaltende Debatte über Inklusion im Gesundheitswesen und die Vereinbarkeit von Berufsstandards mit den Rechten von Menschen mit Behinderungen.

Cashback bei deinen
Lieblingsrestaurants und Services

Kaufe Gutscheine und spare in deinen Lieblingsorten in deiner Nähe

LiberSave App auf Smartphones
Quelle